VEREINSSATZUNG

für die Freiwillige Feuerwehr Annelsbach-Forstel

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Annelsbach-Forstel

(2) Der Sitz des Vereins ist Höchst i. Odw.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Annelsbach-Forstel hat die Aufgabe

a) das Feuerwehrwesen in Annelsbach und Forstel zu fördern,

b) für den Brandschutzgedanken zu werben,

c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

d) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3

Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein besteht aus

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

b) den Mitgliedern der Altersabteilung,

c) den Ehrenmitgliedern,

d) den fördernden Mitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.

(3) Mitglieder der Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt (Wichtiger Grund ist unter anderem das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz oder das mehrfache unentschuldigte Fehlen bei angesetzten Übungen), oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

§ 6

Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

b) durch freiwillige Zuwendungen,

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vereinsvorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den

a) aktiven Mitgliedern,

b) Mitgliedern der Altersabteilung,

c) Ehrenmitgliedern

zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet, und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist einzuberufen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Gerätewartes und deren Stellvertreter, sowie des Rechners und der 4 Beisitzer von denen einer die Altersabteilung vertritt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

c) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

d) Wahl der Kassenprüfer (wiederholt sich jährlich)

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Wahl von Ehrenmitgliedern

g) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung statt, ohne Rücksicht wie viele Mitglieder erschienen sind. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Der Vereinsvorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Wehrführer

d) dem stellvertretenden Wehrführer

e) dem Schriftführer

f) dem stellvertretenden Schriftführer

g) dem Gerätewart

h) dem Rechner

i) den 4 Beisitzern (davon einer als Vertreter der Altersabteilung).

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen

(1) Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14

Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Höchst i. Odw. übereignet, mit der Auflage, es zur Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolge-Organisation zu verwenden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 19.02.1988 in Kraft.

Annelsbach-Forstel , den 19.02.1988

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